Wie jedes Jahr erhalten auch 2025 alle steuerpflichtigen Personen im Kanton Thurgau die Aufforderung zur Einreichung der Steuererklärung für das vergangene Steuerjahr. Der offizielle Versand der
Steuerformulare erfolgt dabei Anfang 2025. Damit beginnt für viele wieder die Auseinandersetzung mit den steuerlichen Pflichten für das Steuerjahr
2024. Während einige ihre Unterlagen rasch zusammentragen und die Erklärung zeitnah einreichen, benötigen andere etwas mehr Zeit. Hierfür steht
die Möglichkeit offen, eine Fristverlängerung zu beantragen.
Doch was gilt es bei der Fristverlängerung im Kanton Thurgau konkret zu beachten? Wer ist zuständig? Wie stellt man ein Fristerstreckungsgesuch korrekt? Und was passiert, wenn man die Frist
versäumt oder keine Verlängerung beantragt? Im Folgenden geben wir Ihnen einen umfassenden Überblick über das Verfahren für das Steuerjahr 2024.
Im Kanton Thurgau sind, anders als in einigen anderen Kantonen die Gemeindesteuerämter für die Steuererklärungen von natürlichen Personen zuständig. Das bedeutet, dass Steuerpflichtige ihre Fragen oder Fristgesuche direkt an das Steueramt ihrer Wohngemeinde richten müssen.
Wer fällt unter welches Steueramt?
Unbeschränkte Steuerpflicht: Personen mit Wohnsitz im Kanton Thurgau sind aufgrund ihrer persönlichen Zugehörigkeit steuerpflichtig. Zuständig ist hier das Steueramt der jeweiligen Wohngemeinde.
Beschränkte Steuerpflicht: Personen ohne Wohnsitz im Kanton, die jedoch wirtschaftliche Verbindungen haben (z.B. durch eine Liegenschaft oder ein Geschäft), unterliegen der beschränkten Steuerpflicht. Hier ist das Steueramt der Gemeinde zuständig, in der sich der steuerlich relevante Bezugspunkt befindet.
Für das Steuerjahr 2024 gelten im Kanton Thurgau folgende Fristen:
Ordentliche Abgabefrist: 30. April 2025
Maximale Fristerstreckung: 30. November 2025
Das bedeutet, dass alle Steuerpflichtigen ihre Steuererklärung spätestens bis zum 30. April 2025 einreichen müssen – sofern sie keine
Verlängerung beantragen. Eine spätere Einreichung bis zum 30. November 2025 ist nur mit einer bewilligten Fristverlängerung möglich.
Die gute Nachricht vorweg: Die Beantragung einer Fristerstreckung ist unkompliziert und in vielen Gemeinden auch online möglich. Die meisten
Gemeinden im Kanton Thurgau bieten auf ihren Websites entsprechende Online-Formulare an.
Nach Absenden des Formulars erhalten Sie in der Regel eine Bestätigung. Alternativ ist auch eine telefonische oder schriftliche Anfrage möglich. Der Online-Weg ist jedoch praktisch und lässt sich einfach nachweisen.
Die meisten Gemeinden gewähren eine erste Verlängerung bis 30. Juni 2025 oder 30. September 2025. Mit einer zweiten Fristerstreckung können Sie die Abgabe bis spätestens 30. November 2025 hinauszögern. Beachten Sie jedoch, dass das Steueramt nicht verpflichtet ist, jede Verlängerung zu gewähren, insbesondere bei sehr späten Gesuchen oder ungenügenden Begründungen.
Die erste Fristerstreckung ist in der Regel kostenlos. Für spätere oder besonders lange Fristverlängerungen, beispielsweise bis zum 30. November 2025, können jedoch Gebühren anfallen. Diese sind je nach Gemeinde unterschiedlich. Informieren Sie sich daher frühzeitig auf der Website Ihrer Gemeinde über die genauen Regelungen.
Wer seine Steuererklärung nicht bis zum 30. April 2025 oder der bewilligten Verlängerungsfrist einreicht, muss mit einer Mahnung rechnen. Diese ist meist gebührenpflichtig. Erfolgt auch danach keine Reaktion, kann das Steueramt eine Einschätzung nach Ermessen vornehmen. Dies kann zu einer höheren Steuerbelastung führen, da das Amt ohne Ihre Unterlagen schätzt und dabei meist keine für Sie vorteilhaften Abzüge berücksichtigt.
Eine Fristerstreckung bietet Ihnen Zeit, alle Unterlagen sorgfältig zusammenzutragen und Ihre Steuererklärung vollständig und korrekt einzureichen. Besonders dann, wenn Sie auf Unterlagen von Dritten wie Banken, Versicherungen oder Pensionskassen warten, ist eine Verlängerung sinnvoll. Auch bei komplexeren Verhältnissen, etwa bei selbständiger Erwerbstätigkeit oder Liegenschaftsbesitz, kann mehr Zeit hilfreich sein.
Versand der Steuererklärungen für das Jahr 2024: Anfang 2025
Ordentliche Abgabefrist: 30. April 2025
Maximale Fristerstreckung: 30. November 2025
Zuständig: Gemeindesteueramt der Wohnsitzgemeinde oder Gemeinde des Steuerobjekts
Antragstellung: Online, schriftlich oder telefonisch möglich
Kosten: Erste Verlängerung meist kostenlos, spätere können gebührenpflichtig sein
Folgen bei Versäumnis: Mahnung, Mahngebühr, Einschätzung nach Ermessen
Wenn Sie Ihre Steuererklärung für das Jahr 2024 nicht bis zum 30. April 2025 einreichen können, sollten Sie frühzeitig eine Fristerstreckung beantragen, idealerweise online über die Website Ihrer Gemeinde. So vermeiden Sie unnötige Mahnungen, Gebühren oder gar eine Einschätzung nach Ermessen. Nutzen Sie die verlängerte Frist sinnvoll, um Ihre Steuererklärung vollständig und korrekt auszufüllen. So sichern Sie sich nicht nur Ihre Rechte, sondern auch mögliche Steuervorteile.