Wer in Thurgau ein Grundstück verkauft und dabei einen Gewinn erzielt, unterliegt der sogenannten Grundstückgewinnsteuer. Diese Steuer betrifft natürliche und juristische Personen und gilt neben der Einkommens- und Vermögenssteuer als weiterer Bestandteil der kantonalen Besteuerung. Da die Grundstückgewinnsteuer in engem Zusammenhang mit der Dauer des Besitzes steht, ist es wichtig, die Regelungen zur Haltedauer und die Haltezeitabzüge genau zu kennen. Durch das Verständnis dieser Grundlagen lassen sich die persönlichen Steuerfolgen besser einschätzen und finanziell sinnvoll planen.
Die Grundstückgewinnsteuer ist eine kantonale Spezialsteuer und wird erhoben, wenn eine Liegenschaft mit Gewinn verkauft wird. Grundlage für die Berechnung ist der Unterschied zwischen dem Verkaufs- und dem ursprünglichen Kaufpreis, abzüglich zulässiger Abzüge (z. B. für Verbesserungskosten oder Investitionen). Die Steuer wird entweder bei der Veräusserung fällig oder im Fall von Schenkung und Erbvorbezug. Wichtig ist, dass auch juristische Personen wie Kapitalgesellschaften steuerpflichtig sind. Die Steuererklärung erfolgt im Rahmen der Abschlussarbeiten bei Verkauf oder Übergabe.
Der zentrale Punkt bei der Grundstückgewinnsteuer im Kanton Thurgau ist die Haltedauer – also die Zeitspanne zwischen dem Bewilligungs- oder Grundbucheintrag des Eigentümers und dem Zeitpunkt, zu dem der Verkauf stattfindet. Je länger eine Liegenschaft im Besitz ist, desto mehr Nachlässe werden gewährt, weil der Gesetzgeber bewusst finanzielle Stabilität und langfristiges Engagement belohnen möchte.
Im § 109 des kantonalen Steuergesetzes (StG) sind klare Haltezeitabzüge definiert, die gestaffelt gewährt werden und direkt die steuerpflichtige Bemessungsgrundlage reduzieren.
Die folgende Tabelle zeigt, wie viel Prozent des Grundstückgewinns bei unterschiedlicher Besitzdauer besteuert werden. Der Ausgangswert basiert auf einem Steuersatz von 40 %:
Haltezeit ab Eintrag | Abzug vom Steuersatz | Steuerlast in % |
---|---|---|
6 Jahre | 4 % | 38,40 % |
7 Jahre | 8 % | 36,80 % |
8 Jahre | 12 % | 35,20 % |
9 Jahre | 16 % | 33,60 % |
10 Jahre | 20 % | 32,00 % |
11 Jahre | 24 % | 30,40 % |
12 Jahre | 28 % | 28,80 % |
13 Jahre | 32 % | 27,20 % |
14 Jahre | 36 % | 25,60 % |
15 Jahre | 40 % | 24,00 % |
16 Jahre | 44 % | 22,40 % |
17 Jahre | 48 % | 20,80 % |
18 Jahre | 52 % | 19,20 % |
19 Jahre | 56 % | 17,60 % |
20 Jahre | 60 % | 16,00 % |
21 Jahre | 64 % | 14,40 % |
22 Jahre | 68 % | 12,80 % |
23 Jahre oder mehr | 72 % | 11,20 % |
Ermittlung des Bruttogewinns
Verkaufspreis minus ursprünglicher Kaufpreis und Notar- oder Maklerkosten.
Zulässige Abzüge
Beispielweise Investitionskosten, Renovationen oder Umbaumassnahmen, aufgegliedert nach Nachweisen.
Haltedauer berechnen
Differenz zwischen dem Datum des Grundbucheintrags und dem Verkaufsdatum.
Haltezeitabzug anwenden
Entsprechend Tabelle pro Jahr gestaffelt vom Steuersatz abziehen.
Warten Sie mindestens sechs Jahre, um erste Abzüge zu nutzen und die Steuerbelastung zu senken.
Planen Sie Renovierungen strategisch, um Kosten gezielt abzugsfähig zu machen.
Verkäufer beraten lassen: Treuhänder oder Steuerberater helfen bei komplexen Fällen, etwa Umstrukturierungen oder Erbgemeinschaften.
Verlängerte Planung: Wenn Sie nah an einer höheren Halteabzug-Stufe sind, kann sich der Aufschub des Verkaufs finanziell lohnen.
Die Grundstückgewinnsteuer im Kanton Thurgau ist klar geregelt – mit einem gestaffelten System, das Eigentümer belohnt, die langfristig planen. Durch die langen Haltezeitabzüge sinkt die effektive Steuerbelastung mit jedem weiteren Besitzjahr deutlich. Wer sein Verkaufsdatum, Renovationen und Übertragungen gezielt plant, kann die Steuerlast nachhaltig optimieren.
Wenn Sie den Verkauf vorbereiten oder ungeklärte Fragen zu Renovationskosten haben, lohnt sich der Gang zur Steuerbehörde oder zu einem Fachberater. So sichern Sie ein Maximum an finanzieller Effizienz und vermeiden Überraschungen.