Die Quellensteuer ist eine besondere Form der Einkommensbesteuerung. Sie wird direkt an der Quelle, also beim Arbeitgeber, erhoben. Wer im Kanton Thurgau arbeitet, aber keine Niederlassungsbewilligung besitzt oder sich nur vorübergehend in der Schweiz aufhält, unterliegt in der Regel der Quellenbesteuerung. Das bedeutet, dass die geschuldete Steuer automatisch vom monatlichen Bruttolohn abgezogen und vom Arbeitgeber an die Steuerbehörde überwiesen wird.
Diese Regelung vereinfacht die Steuererhebung bei ausländischen Arbeitnehmenden und sorgt dafür, dass das Einkommen sofort und ohne Verzögerung besteuert wird. Die Betroffenen müssen nicht zwingend eine Steuererklärung einreichen, ausser es kommt zu einer nachträglichen ordentlichen Veranlagung.
Im Kanton Thurgau sind grundsätzlich ausländische Staatsangehörige quellensteuerpflichtig, die in der Schweiz arbeiten, aber keine Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) besitzen. Dazu zählen auch Grenzgängerinnen und Grenzgänger sowie Personen mit Kurzaufenthaltsbewilligung oder Aufenthaltsbewilligung B.
Auch Künstlerinnen, Sportler, Referenten oder ausländische Selbstständige, die vorübergehend in der Schweiz tätig sind und hier Einkommen erzielen, können der Quellensteuer unterliegen. Ebenfalls betroffen sind Empfängerinnen und Empfänger von bestimmten Leistungen wie Renten, Taggeldern oder Abfindungen, sofern diese aus einer Schweizer Quelle stammen.
Die Berechnung der Quellensteuer erfolgt anhand eines monatlichen Tarifsystems. Die Tarife richten sich nach dem Bruttoeinkommen, dem Zivilstand, der Anzahl Kinder sowie allfälligen zusätzlichen Faktoren wie Nebenverdiensten oder Kirchenzugehörigkeit.
Im Wesentlichen setzt sich die Quellensteuer aus folgenden Bestandteilen zusammen:
der Bundessteuer
der kantonalen Steuer
der Gemeindesteuer
der Kirchensteuer (falls die Person einer anerkannten Kirche angehört)
Die Steuerverwaltung des Kantons Thurgau stellt detaillierte Tariftabellen zur Verfügung. Diese können online abgerufen werden und helfen dabei, den korrekten Tarif zu ermitteln. Arbeitgeber sind verpflichtet, die entsprechenden Tarife korrekt anzuwenden und die Abzüge transparent auf der Lohnabrechnung auszuweisen.
Nicht alle Quellensteuerpflichtigen können sich auf den automatischen Lohnabzug verlassen. In gewissen Fällen verlangt der Kanton Thurgau eine sogenannte nachträgliche ordentliche Veranlagung. Diese ist dann notwendig, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, zum Beispiel:
Das Bruttoeinkommen übersteigt CHF 120’000 pro Jahr
Die steuerpflichtige Person hat weitere Einkünfte oder Vermögen, das nicht im Lohn enthalten ist
Die Person verlangt bestimmte Abzüge, die im Quellensteuertarif nicht berücksichtigt sind
In solchen Fällen muss zusätzlich eine Steuererklärung eingereicht werden. Die bereits bezahlte Quellensteuer wird dabei angerechnet. Falls sich aus der ordentlichen Veranlagung eine höhere Steuer ergibt, muss die Differenz nachbezahlt werden.
Es kommt vor, dass der angewandte Quellensteuertarif nicht korrekt war oder dass bestimmte Abzüge im Laufe des Jahres möglich geworden sind. In solchen Fällen kann ein Antrag auf Neuberechnung oder Rückerstattung der Quellensteuer gestellt werden. Dies ist insbesondere möglich, wenn:
sich der Zivilstand ändert (z. B. Heirat oder Scheidung)
sich die Anzahl Kinder verändert
zusätzliche Abzüge geltend gemacht werden sollen (z. B. Weiterbildung, Krankheitskosten)
Der Antrag muss mit dem offiziellen Formular der Steuerverwaltung Thurgau eingereicht werden. Die Frist dafür endet jeweils am 31. März des Folgejahres.
Die Steuerverwaltung Thurgau stellt auf ihrer Webseite zahlreiche Informationen, Merkblätter und Formulare zur Verfügung. Bei Fragen rund um Tarife, Rückerstattung oder ordentliche Veranlagung lohnt sich ein direkter Kontakt. Viele Anliegen lassen sich telefonisch oder per E-Mail rasch klären. Die Fachstellen sind auf die unterschiedlichen Situationen vorbereitet und helfen gerne weiter.
Für viele ausländische Arbeitnehmende ist die Quellensteuer eine einfache und transparente Methode, um ihren steuerlichen Verpflichtungen nachzukommen. Wer sich jedoch näher mit dem System befasst, kann feststellen, dass individuelle Situationen nicht immer vollständig durch den gewählten Tarif abgedeckt sind. Deshalb lohnt es sich, die eigene Abrechnung zu prüfen und gegebenenfalls eine Korrektur oder Rückerstattung zu beantragen.
Eine genaue Kenntnis der Tarife, der Fristen und der eigenen Ansprüche hilft dabei, keine unnötigen Abzüge in Kauf zu nehmen und die Steuerbelastung korrekt zu gestalten. Im Zweifelsfall steht die Steuerverwaltung des Kantons Thurgau als kompetente Anlaufstelle zur Verfügung.