Schenkungssteuer thurgau

 

Eine Einführung in die Besteuerung von Schenkungen

Wer in der Schweiz lebt oder dort Vermögen besitzt, muss sich mit verschiedenen Steuerarten auseinandersetzen. Eine davon ist die Schenkungssteuer, welche zur Anwendung kommt, wenn jemand freiwillig Vermögenswerte verschenkt, sei dies zu Lebzeiten oder in Form eines sogenannten Erbvorbezugs. Der Kanton Thurgau kennt wie viele andere Kantone klare gesetzliche Grundlagen, die regeln, wann, wie und in welcher Höhe Schenkungen zu versteuern sind.

 

In diesem Beitrag möchten wir das Thema Schenkungssteuer im Kanton Thurgau aus verschiedenen Blickwinkeln beleuchten. Wir zeigen Ihnen, was genau als Schenkung gilt, wie die Steuer berechnet wird, wer davon betroffen ist und in welchen Fällen es Ausnahmen oder Steuerbefreiungen gibt.

 

Was versteht man unter einer Schenkung?

Eine Schenkung liegt gemäss Gesetz immer dann vor, wenn eine Person einer anderen Vermögenswerte unentgeltlich überträgt. Das heisst: Der oder die Beschenkte erhält etwas, ohne dafür eine gleichwertige Gegenleistung zu erbringen. Dabei kann es sich um Geldbeträge, Wertpapiere, Grundstücke oder andere Vermögensbestandteile handeln.

 

In der Praxis geschieht dies häufig innerhalb der Familie. Eltern schenken ihren Kindern ein Grundstück, Grosseltern überweisen ihren Enkelkindern einen grösseren Geldbetrag oder eine Tante überschreibt ihrer Nichte ein Ferienhaus. In all diesen Fällen liegt aus steuerlicher Sicht eine Schenkung vor, die unter Umständen steuerpflichtig ist.

 

Rechtliche Grundlage im Kanton Thurgau

Im Thurgau sind die Regelungen zur Schenkungssteuer im Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer (ESchG) verankert. Die zentrale Bestimmung zur Steuerpflicht findet sich in § 1 des Gesetzes, wonach jede unentgeltliche Zuwendung grundsätzlich steuerpflichtig ist. Allerdings enthält das Gesetz auch zahlreiche Ausnahmen und Differenzierungen, etwa in Bezug auf den Verwandtschaftsgrad zwischen Schenkerin oder Schenker und der begünstigten Person.

 

Die Verwaltung und Durchsetzung der Schenkungssteuer obliegt der Steuerverwaltung des Kantons Thurgau, welche auch die relevanten Formulare und Merkblätter zur Verfügung stellt.

 

Wer muss die Schenkungssteuer bezahlen?

Grundsätzlich ist die Person, die die Schenkung erhält, also der oder die Beschenkte steuerpflichtig. Sie muss die erhaltene Zuwendung der Steuerverwaltung melden und die entsprechende Steuer entrichten. Die Steuerpflicht entsteht in jenem Kanton, in dem die schenkende Person zum Zeitpunkt der Schenkung ihren Wohnsitz hat.

 

Wird hingegen eine Liegenschaft verschenkt, so ist entscheidend, wo sich das Grundstück befindet. In solchen Fällen liegt die Steuerhoheit beim Kanton des Liegenschaftsorts, unabhängig vom Wohnsitz der Beteiligten.

 

Wie hoch ist die Schenkungssteuer im Thurgau?

Die Höhe der Schenkungssteuer richtet sich im Thurgau in erster Linie nach zwei Faktoren:

  1. Der Höhe der Schenkung

  2. Dem Verwandtschaftsverhältnis zwischen Schenkender Person und Empfänger

Je enger die verwandtschaftliche Beziehung, desto tiefer fällt die Steuer aus – oder sie entfällt sogar ganz. So sind beispielsweise direkte Nachkommen (also Kinder, Enkelkinder und Urenkel) vollständig von der Schenkungssteuer befreit.

In anderen Fällen – etwa bei Schenkungen an Geschwister, Nichten, Neffen oder nicht verwandte Personen – kommen progressive Steuersätze zur Anwendung, die sich zwischen 2 % und 28 % bewegen können. Die genaue Höhe kann mit dem offiziellen Steuerkalkulator der Steuerverwaltung Thurgau berechnet werden:

 

👉 Steuerkalkulator Erbschaft und Schenkung – Kanton Thurgau

 

Gibt es Freibeträge oder Ausnahmen?

Ja. Das kantonale Gesetz kennt mehrere Fälle, in denen die Schenkungssteuer nicht erhoben wird. Zu den wichtigsten Ausnahmen gehören:

 

  • Schenkungen an direkte Nachkommen sind gänzlich steuerfrei (§ 7 Abs. 1 ESchG).

  • Ehepartnerinnen und Ehepartner sind ebenfalls von der Schenkungssteuer befreit.

  • Schenkungen an gemeinnützige Institutionen, die in der Schweiz steuerbefreit sind, bleiben in der Regel ebenfalls unbehelligt.

  • In bestimmten Fällen gelten Freibeträge, die je nach Verwandtschaftsgrad unterschiedlich hoch sein können. Diese können sich jährlich ändern.