Jedes Jahr steht die Steuererklärung an. Viele empfinden sie als mühsam, doch wer sich gut informiert, kann bares Geld sparen. Der Kanton Thurgau bietet verschiedene Möglichkeiten, um das steuerbare Einkommen zu senken. Wichtig ist, dass die geltend gemachten Abzüge den gesetzlichen Vorgaben entsprechen und korrekt belegt werden.
Im Folgenden erhalten Sie eine Übersicht über die wichtigsten Abzüge, die Sie in Ihrer Steuererklärung im Thurgau berücksichtigen können.
Wenn Sie mit dem Auto, dem Velo oder öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeit pendeln, können Sie die dabei entstehenden Kosten abziehen. Der Kanton Thurgau lässt pro Arbeitstag die einfache Wegstrecke steuerlich zu, wobei für Autofahrten pauschale Kilometersätze gelten. Wer mit dem öffentlichen Verkehr unterwegs ist, kann die tatsächlichen Kosten angeben. Wichtig ist, dass keine doppelten Abzüge entstehen, zum Beispiel bei gemischter Nutzung.
Nebst dem Arbeitsweg können weitere berufsbedingte Kosten berücksichtigt werden. Dazu zählen beispielsweise die Anschaffung von Arbeitskleidung, Fachliteratur, Arbeitsmaterialien oder Beiträge an berufsbezogene Organisationen. Auch Kosten für Werkzeuge oder ein beruflich benötigtes Mobiltelefon gehören dazu, sofern sie nicht vom Arbeitgeber getragen werden.
Die Säule 3a gilt als gebundene Selbstvorsorge. Wer freiwillig in diese Form der Altersvorsorge einzahlt, profitiert von einem direkten Abzug vom steuerbaren Einkommen. Die Höchstbeträge sind gesetzlich festgelegt und jährlich leicht unterschiedlich. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Pensionskasse dürfen einen tieferen Maximalbetrag einzahlen als Selbstständige ohne Vorsorgeeinrichtung.
Einkäufe in die berufliche Vorsorge, also die Pensionskasse (Säule 2), können vollständig vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Dies ist besonders dann interessant, wenn Versorgungslücken bestehen, etwa durch Stellenwechsel, Teilzeitarbeit oder unbezahlten Urlaub. Voraussetzung ist, dass die Einzahlung freiwillig erfolgte und nicht durch den Arbeitgeber gedeckt wird.
Prämien für die Krankenversicherung, Unfallversicherung und allenfalls Lebensversicherungen können teilweise abgezogen werden. Der Betrag ist begrenzt, wird aber regelmässig angepasst. Wichtig ist, dass nur jene Prämien berücksichtigt werden, die privat getragen wurden. Beiträge durch den Arbeitgeber oder staatliche Subventionen zählen nicht dazu.
Auslagen für Weiterbildungen oder Umschulungen, die im Zusammenhang mit der aktuellen oder einer zukünftigen Erwerbstätigkeit stehen, sind grundsätzlich abziehbar. Dazu gehören Kursgebühren, Lehrmittel, Prüfungsgebühren sowie gegebenenfalls Reisekosten. Eine Freizeitbeschäftigung oder rein private Weiterbildung wird nicht akzeptiert.
Wenn Sie aufgrund Ihrer Arbeitszeiten über Mittag nicht zu Hause essen können, können Sie für auswärtige Verpflegung eine Pauschale abziehen. Diese beträgt je nach Fall eine festgelegte Summe pro Arbeitstag. Voraussetzung ist, dass keine Verpflegung durch den Arbeitgeber gestellt wird und dass die Heimkehr über Mittag nicht zumutbar ist.
Nicht von der Krankenkasse gedeckte Kosten im Zusammenhang mit Krankheit, Unfall oder medizinischer Behandlung können steuerlich geltend gemacht werden. Dazu gehören Zahnarztkosten, Therapien, Hilfsmittel wie Brillen oder Hörgeräte sowie Spitalkosten. Nur der Teil der Ausgaben, der einen bestimmten Anteil des Nettoeinkommens übersteigt, ist abzugsfähig.
Zinsen auf Darlehen oder Hypotheken können ebenfalls steuerlich entlastend wirken. Voraussetzung ist, dass es sich um tatsächlich geschuldete Beträge handelt und entsprechende Nachweise vorliegen. Reine Tilgungen oder Leasingraten sind jedoch nicht abziehbar. Wichtig: Auch private Kredite müssen dokumentiert sein.
Wenn beide Ehepartner erwerbstätig sind, kann ein sogenannter Zweiverdienerabzug geltend gemacht werden. Dieser ist als Pauschale vorgesehen und berücksichtigt die höheren Lebenshaltungskosten, die durch eine doppelte Erwerbstätigkeit entstehen. Die genaue Höhe ist abhängig vom gemeinsamen Einkommen.
Berufstätige Eltern können nachgewiesene Kosten für die externe Betreuung ihrer Kinder abziehen. Dazu zählen Krippengebühren, Tagesfamilien oder schulergänzende Betreuung. Es muss jedoch ein klarer Zusammenhang zwischen der Erwerbstätigkeit und der Notwendigkeit der Betreuung bestehen. Barbelege oder Quittungen sind zwingend notwendig.
Für minderjährige oder in Ausbildung stehende Kinder gewährt der Kanton Thurgau einen Sozialabzug. Dieser Betrag variiert je nach Alter und Ausbildungssituation. Bei getrennt lebenden Eltern kann der Abzug nur durch eine Person beansprucht werden, in der Regel durch den Elternteil, bei dem das Kind lebt.
Wer Unterhaltsbeiträge für Ehegatten oder Kinder leistet, kann diese als Abzug geltend machen. Die Zahlungen müssen rechtlich verbindlich sein, entweder durch Scheidungsurteil oder Unterhaltsvertrag. Freiwillige oder informelle Zuwendungen können nicht abgezogen werden. Auch hier ist die Beleglage entscheidend.
Erträge aus Sparkonten oder anderen Guthaben müssen deklariert werden, gleichzeitig kann aber ein Teil davon als Sparzinsabzug geltend gemacht werden. Der abziehbare Betrag ist limitiert und wird jährlich festgelegt. Damit sollen Kleinsparerinnen und Kleinsparer steuerlich entlastet werden.
Auf Zins- oder Dividendenerträge wird in der Schweiz eine Verrechnungssteuer erhoben. Diese kann im Rahmen der Steuererklärung zurückgefordert werden, sofern die entsprechenden Erträge korrekt deklariert wurden. Es lohnt sich daher, Wertschriftenerträge transparent aufzulisten.
Spenden an gemeinnützige oder kulturelle Einrichtungen mit Sitz in der Schweiz können in der Steuererklärung berücksichtigt werden. Der jährliche Höchstbetrag beträgt einen bestimmten Prozentsatz des Nettoeinkommens. Wichtig ist, dass eine Spendenquittung beigelegt wird und die Organisation steuerbefreit ist.
Auch Beiträge an politische Parteien, die im Kanton Thurgau aktiv sind oder an eidgenössischen Wahlen teilnehmen, sind bis zu einem bestimmten Maximalbetrag abziehbar. Voraussetzung ist eine Quittung oder Zahlungsbestätigung.
Personen mit einer körperlichen oder geistigen Beeinträchtigung haben Anspruch auf besondere Abzüge für behinderungsbedingte Mehrkosten. Dazu zählen unter anderem erhöhte Transportkosten, spezielle medizinische Betreuung oder Umbauten in der Wohnung. Diese Abzüge sollen den Mehraufwand angemessen berücksichtigen.
Wer in den eigenen vier Wänden ein Büro einrichtet und dort regelmässig arbeitet, kann gewisse Kosten abziehen. Voraussetzung ist, dass das Büro überwiegend beruflich genutzt wird und kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Auch Möbel oder technische Infrastruktur können teilweise geltend gemacht werden, sofern sie notwendig sind.
Die Steuererklärung ist nicht nur eine Pflicht, sondern auch eine Chance. Wer weiss, welche Abzüge möglich sind, kann seine Steuerlast im Kanton Thurgau spürbar senken. Voraussetzung ist eine sorgfältige Vorbereitung, das Sammeln der nötigen Belege und die fristgerechte Einreichung der Unterlagen. Bei Unsicherheiten empfiehlt es sich, eine Fachperson zu konsultieren oder die Hilfsmittel der Steuerverwaltung zu nutzen.